Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser

hier: allgemeine Nutzung durch Vereine, Gruppen usw.

Die NiedersächsischeVerordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 10. Juli 2020 ist aktualisiert worden.Die allgemeine Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser ist ab sofortunter Einhaltungfolgender Bedingungen zulässig, kann aber in Abhängigkeit zum Infektionsgeschehen jederzeitwieder eingeschränkt werden:

  • Nutzungenaller Art können unter Wahrung der Abstandsregelungendurchgeführt werden.
  • Die Anwesenden haben einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Während der Sitzplatz eingenommen ist, kann der Mund-Nasen-Schutz abgenommen werden.
  • Die Zahl der Teilnehmer darfgrundsätzlich nicht mehr als 10 Personen umfassen. Abweichend davon sind mehr als 10 Personen zulässig, wenn Beteiligteeinem Hausstand oder einem weiteren Hausstand oder einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen angehören.Es ist sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personenbzw. Personengruppen eingehalten wird.
  • Vor und nach der jeweiligen Nutzungseinheit hat der Nutzer eine ausreichende Lüftung vorzunehmen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Räume auch während der Nutzung durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.
  • Beim Zutritt einschl. Zu-und Abfahrten sind Warteschlangen zu vermeiden.
  • Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmensind durchzuführen.Sämtliche genutzten Gegenstände, Mobiliar, Türklinken, Lichtschalter sind nach der Nutzung zu desinfizieren bzw. mit Seife zu reinigen.
  • Die Toilettennutzung ist nurjeweilsvon einerPerson unter Beachtung der Hygieneregeln zulässig. Der Eingang ist in der Weise zu sichern, dass erkennbar ist, ob die Toilette frei oder besetzt ist.
  • Es ist sicherzustellen, dass der Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Te-lefonnummer (Kontaktdaten)von jeder anwesenden Person sowie derBeginn unddas Ende derNutzung dokumentiert wird, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann.
  • Die Dokumentation der Daten der teilnehmenden Personen ist für die Dauer von drei Wochen nach Ende der Nutzungaufzubewahrenund dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzule-gen. Spätestens einen Monat nach der Nutzungsind die Daten der betreffenden Personen zu lö-schen bzw. zu vernichten.
  • Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Kontaktdaten keine Kenntnis erlangen.

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